top of page

Wirtschaftsstrafrecht

Unter dem Begriff Wirtschaftsstrafrecht wird jegliches kriminelle Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst. Ich berate und vertrete Sie in allen wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere aber in folgenden Bereichen:

 

  • Vermögensdelikte: Neben Delikten wie Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) spielt im Wirtschaftsstrafrecht insbesondere die Untreue (§ 266 StGB) eine herausragende Rolle. Die Untreue erfasst die Schädigung fremden Vermögens durch Geschäftsführer, Vorstände und andere Personen, die mit der Betreuung fremder Vermögensinteressen betraut sind. Abseits der "klassischen" Veruntreuung von Firmengeldern durch den Geschäftsführer kommt Untreue beispielsweise auch bei der Zahlung überhöhter Vorstandsgehälter, unzureichender Risikoprüfung bei Kreditentscheidungen oder dem Anlegen und Führen "schwarzer Kassen" in Betracht. Der ohnehin vage Anwendungsbereich der Untreue wird von den Strafverfolgungsbehörden oftmals sehr großzügig ausgelegt, weshalb hier eine besonders versierte und durchsetzungsstarke Verteidigung erforderlich ist. 

 

  • Insolvenzdelikte: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz werden die Akten regelmäßig der Staatsanwaltschaft vorgelegt, welche bei entsprechenden Verdachtsmomenten ein Strafverfahren einleitet. Zu den einschlägigen Delikten gehören hier insbesondere die sogenannte Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), die Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB), das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und die Bilanzdelikte (§§ 331 ff. HGB), aber auch Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) kommen regelmäßig in Betracht. Gerade für Beschuldigte aus der Geschäftsleitung sind solche Vorwürfe besonders problematisch, weil bei einer Verurteilung das Tätigkeitsverbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG droht, was subjektiv schwerer als eine Geld- oder Bewährungsstrafe wiegen kann. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert hier nicht nur eine große strafrechtliche Expertise, sondern auch weitreichende Kenntnisse des Insolvenzrechts und der tatsächlichen Abläufe in der Unternehmenskrise.

 

  • Korruptionsdelikte: Korruptionsvorwürfe haben für die Betroffenen weitreichende Auswirkungen. Neben Haft- und Geldstrafe drohen umfangreiche vermögensabschöpfende Maßnahmen und der langwierige Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Für die beteiligten Amtsträger steht darüber hinaus ihre gesamte berufliche Existenz auf dem Spiel. Zu den einschlägigen Delikten gehören hier insbesondere Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie Vorteilsnahme/-gewährung (§§ 331, 333 StGB) und Bestechlichkeit/Bestechung (§§ 332, 334 StGB) in Bezug auf Amtsträger.

bottom of page