top of page

Zeugenbeistand

 

Grundsätzlich sind Sie als Zeuge in einem Strafprozess verpflichtet, vollumfänglich und wahrheitsgemäß zum Vernehmungsgegenstand auszusagen. Es bestehen allerdings bestimmte Konstellationen, in denen Sie die Aussage insgesamt oder die Beantwortung einzelner Fragen verweigern dürfen. Die Aussage insgesamt dürfen Sie beispielsweise bei einem Strafverfahren gegen einen Angehörigen verweigern (vgl. § 52 StPO) oder wenn Ihnen ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (§ 53 StPO). Daneben dürfen Sie nach § 55 StPO die Beantwortung einzelner Fragen verweigern, wenn die Beantwortung Sie oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

 

Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann beispielsweise bestehen, wenn in einem Strafverfahren gegen die Leitungspersonen eines Unternehmens nachgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Zeugen vernommen werden und die Beantwortung einer Frage sie dem Verdacht der Beihilfe zu den Straftaten der Unternehmensleitung aussetzen würde. Gerade bei komplexen Vorwürfen aus dem wirtschaftlichen Bereich ist für Laien hier regelmäßig nicht ohne anwaltlichen Beistand erkennbar, welche Fragen sie beantworten müssen und auf welche sie die Antwort nach § 55 StPO verweigern können.

 

Als Ihr Zeugenbeistand berate ich Sie umfassend zu den möglichen Risiken Ihrer Aussage, begleite Sie zu den Vernehmungsterminen und setze bestehende Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte im Strafprozess durch.

bottom of page